Fliegenfischen in der Schwechat

    Ein älterer Mann steht in einem flachen Fluss und zeigt auf etwas im Wasser. Er trägt ein blaues Shirt, grüne Hosen und Stiefel. Felsen und Grünpflanzen säumen die Flussufer.

    Die Schwechat ist ein 62 km langer Fluss im östlichen Niederösterreich. Sie entspringt am Schöpfl (893 m) im Wienerwald, fließt in östliche Richtung, bekommt erst kurz vor Alland ihren Namen und mündet bei Schwechat in die Donau.

    Achtung!! Das Fischen ist nur mit einem Angelgerät gestattet! Die Zufahrt zu Fischgewässern auf Straßen und Feldwegen, die mit einer Fahrverbotstafel (auch bei Zusatz: Anrainer ausgenommen) versehen sind, ist ausnahmslos verboten. Das Gleiche gilt auch für das Befahren von Wegen und Flächen entlang der Fischgewässer.

    Der Fischfang von Brücken, Mauern ist nicht gestattet. Es besteht ein generelles Wurm - und Madenverbot !(auch als Kunstköder).

    Schonzeiten

    Bachforelle bis 30.April und ab 16. September, Saibling ab 16.September.

    Brittelmaße: Regenbogenforelle, Saibling 30cm.

    Bachforelle: Entnahmefenster von 30cm bis 40cm!

    Alle Köder sind nur mit EINEM Einfachhaken, WIDERHAKENLOS erlaubt.

    Verwahren von lebenden Salmoniden in Tragnetzen, Setzkeschern, Wannen, Kübel u. ä. verboten.

    Äsche und Koppe ganzjährig gesperrt!

    Schwechat I/1

    Wasserstrecke: Wehr St. Helena bis zur Reviertafel bei Furt

    Schwechat I/2

    Wasserstrecke: Reviertafel bei Furt bis Einmündung des Sattelbaches Sattelbach ist zum Fischen gesperrt!

    Tageskartenausgabe

    01. Mai bis 15. September (Preis € 55.-)

    Entnahmebeschränkung: 4 Stück Salmoniden (Bach - und Regenbogenforelle, Saibling).

    KÖDERFISCHFANG JEDER ART VERBOTEN!

    Erlaubte Köderarten: Künstliche Fliege, Nymphe und Streamer mit einem Einfachhaken (ohne Lockmittel wie Turbine u. ä.)

    Alle Köder sind ohne Widerhaken zu verwenden und können mit der Fliegen- oder Spinnrute geführt werden.

    Nähere Auskünfte zu Tageskarten gibt es beim Sportfischereiverein-Baden.

    Fischereipolizeiliche Erfordernisse für die Ausübung der Fischerei in NÖ

    • Besitz einer gültigen NÖ Fischerkarte (= Jahreskarte) oder

    • gültige NÖ Fischergastkarte (= 30 Tageskarte) samt amtlichem Lichtbildausweis

    NÖ Fischerkarte

    Eine NÖ Fischerkarte erhalten Sie auf Antrag vom zuständigen Fischereirevierverband über den NÖ Landesfischereiverband. Voraussetzung dafür ist der Besuch eines Fischerkurses mit bestandener integrierter Abschlussprüfung. Angerechnet wird auch eine gleichwertige Ausbildung.

    NÖ Fischergastkarte und Lizenz

    Eine NÖ Fischergastkarte und Lizenz erhalten Sie auf Antrag direkt beim betreffenden Fischereiausübungsberechtigten (= Gewässerbewirtschafter). Voraussetzung zur Erlangung einer NÖ Fischergastkarte ist die Glaubhaftmachung entsprechender fischereifachlicher Kenntnisse (z.B. Besitz einer auswärtigen Fischerlegitimation).

    Nähere Auskünfte dazu erteilt der NÖ Landesfischereiverband.

    Weiterführende Infos

    NÖ Landesfischereiverband

    Hier erfahren Sie mehr über diese Organisation und deren Aufgaben


    BMLFUW

    Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft


    NÖ Fischereigesetz 2001

    Gesetzestext des NÖ Fischereigesetzes 2001


    NÖ Fischereiverordnung 2002

    Verordnungstext der NÖ Fischereiverordnung 2002

    Ihre Kontaktstelle des Landes für die Fischerei in NÖ

    Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht

    Landhausplatz 1, Haus 12, 3109 St. Pölten

    Mag. Gerald Thallauer

    E-Mail: post.lf1@noel.gv.at

    Tel: 02742900512881

    Fax: 02742900513050